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	<title>Photographie und Recht</title>
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	<description>Rechtliche und andere Informationen rund um die Photographie</description>
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		<title>Und täglich grüßt das Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 09:23:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Kollege Henning Krieg weist &#8211; erneut und zu Recht &#8211; darauf hin, dass sich die Erkenntnis, dass jedes Foto, sei es eine künstlerische Aufnahme oder lediglich ein Schnappschuss, urheberrechtlichen Schutz genießt, immer noch nicht durchgesetzt hat. Auch auf meinem Schreibtisch landen fast täglich Abmahnungen wegen unzulässiger Verwendung von Fotos und Fotografen wenden sich an mich, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kriegs-recht.de/">Kollege Henning Krieg</a> weist &#8211; erneut und zu Recht &#8211; darauf hin, dass sich die Erkenntnis, dass <b>jedes</b> Foto, sei es eine künstlerische Aufnahme oder lediglich ein Schnappschuss, urheberrechtlichen Schutz genießt, immer noch nicht durchgesetzt hat. Auch auf meinem Schreibtisch landen fast täglich Abmahnungen wegen unzulässiger Verwendung von Fotos und Fotografen wenden sich an mich, weil wieder einmal ein Foto ohne Rückfrage kopiert und für eigene Zwecke verwendet wurde.</p>
<p>Umso unverständlicher ist, dass nun der <a href="http://www.stern.de/">Stern</a> im Rahmen einer Softwarevorstellung ohne Hinweis auf diese Problematik quasi zur Verletzung der Urheberrechte auffordert: <a href='http://www.kriegs-recht.de/und-taglich-grust-das-urheberrecht/'>Und täglich grüßt das Urheberrecht » kriegs-recht.de</a>.</p>
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		<title>StyleSpion: Streetphotography</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/11/04/74/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 21:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Photographie]]></category>

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		<description><![CDATA[StyleSpion: Chris Weeks hat eine mitreißende Dokumentation über die Straßenfotografie gemacht. Darin sieht man ihn und andere Fotografen bei der Arbeit und in Interviews. Es würde beinahe nicht verwundern, wenn in der Ecke oben ein kleines Leica Logo platziert wäre, denn alle beteiligten schwören auf die Rangefinderkameras von Leica, als könnte man mit keiner anderen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.photoundrecht.de/wp-content/uploads/2009/11/street-photography-chris-weeks.jpg" alt="street-photography-chris-weeks" title="street-photography-chris-weeks" width="500" height="277" class="alignnone size-full wp-image-80" /></p>
<p><a href="http://stylespion.de/street-photography-documenting-the-human-condition/5045/">StyleSpion</a>:</p>
<blockquote><p><a href="http://aphotocontributor.typepad.com/">Chris Weeks</a> hat eine mitreißende Dokumentation über die Straßenfotografie gemacht. Darin sieht man ihn und andere Fotografen bei der Arbeit und in Interviews. Es würde beinahe nicht verwundern, wenn in der Ecke oben ein kleines Leica Logo platziert wäre, denn alle beteiligten schwören auf die Rangefinderkameras von Leica, als könnte man mit keiner anderen Kamera der Welt ähnliches machen. Und wahrscheinlich haben sie damit recht.</p></blockquote>
<p><span id="more-74"></span></p>
<p>Hier die Links zu den drei Folgen:</p>
<p><a href="http://vimeo.com/6497905">Teil 1</a>, <a href="http://vimeo.com/6502390">Teil 2</a>, <a href="http://vimeo.com/6504591">Teil 3</a>.</p>
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		<title>BGH: Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/11/04/bgh-zulassigkeit-der-abbildung-des-bildnisses-von-boris-becker-in-der-werbekampagne-zur-einfuhrung-der-frankfurter-allgemeinen-sonntagszeitung/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Nov 2009 21:16:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.<br />
<span id="more-72"></span><br />
Der Kläger ist Boris Becker. Die Beklagte gibt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung heraus. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe am 30. September 2001 stellte sie der Fachöffentlichkeit ein Testexemplar der Zeitung vor. Dieses Testexemplar ist in der Werbekampagne zur Einführung der Zeitung vom 10. September 2001 bis zum 31. März 2002 in zusammengerollter Form – wie eine Zeitung in Zeitungsrohre gesteckt zu werden pflegt – abgebildet. Die Abbildung zeigt den oberen Teil der Titelseite mit dem Namen der Zeitung. Darunter ist links eine Fotografie des damaligen Bundesaußenministers Fischer und rechts ein Portraitfoto des Klägers zu sehen. Neben dem Bild des Klägers befindet sich die Schlagzeile &#8220;Der strauchelnde Liebling&#8221; mit dem Untertitel &#8220;Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17&#8243;. Das Original des in der Werbekampagne abgebildeten Testexemplars der Zeitung zeigte neben einer ausgearbeiteten Titel- und Rückseite nur das vorgesehene Layout und enthielt insbesondere nicht den für Seite 17 angekündigten Bericht über Boris Becker. Ein solcher Bericht erschien auch in keiner späteren Ausgabe der Zeitung. Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung des Klägers.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe mit der ungenehmigten Verwendung seines Bildnisses in ihrer Werbekampagne sein Recht am eigenen Bild verletzt. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 2.365.395,55 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 1,2 Mio. € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Berufungsgerichts teilweise aufgehoben. Die Prüfung, ob die in der Werbekampagne der Beklagten verwendete Fotografie des Klägers als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ohne seine Einwilligung habe verbreitet werden dürfen, erfordere eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Werbung im Streitfall sei nicht zu vergleichen mit einer Werbung, in der eine wirklich erschienene Ausgabe einer Zeitung abgebildet sei. Eine Person der Zeitgeschichte müsse eine solche Werbung jedenfalls in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erscheinen der Zeitung hinnehmen, wenn der Zeitungsartikel selbst und seine Ankündigung auf der Titelseite unbedenklich sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei nicht besonders schwerwiegend, lasse ihn allerdings nicht in einem günstigen Licht erscheinen. Mit der Abbildung einer kleinen, neutralen Porträtaufnahme des Klägers habe die Beklagte zwar die Aufmerksamkeit der Betrachter auf ihre Zeitung gelenkt. Sie habe dabei aber nicht den Eindruck erweckt, der Kläger empfehle ihre Zeitung. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und Ausrichtung ihrer neuen Zeitung zu unterrichten. Vor dem Erscheinen der Erstausgabe habe sie nur mit der Titelseite einer nicht erschienenen Ausgabe der Sonntagszeitung werben können. Die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei bei einer Abwägung der betroffenen Interessen deshalb zunächst auch ohne die angekündigte Berichterstattung zulässig gewesen.</p>
<p>Die Schwierigkeit, in der Werbung nicht mit der Abbildung eines bereits erschienenen Exemplars der Zeitung werben zu können, habe aber nur für die Phase bis zum Erscheinen der Sonntagszeitung bestanden. Alsbald nach dem 30. September 2001 sei es der Beklagten dagegen im Hinblick auf das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers zumutbar gewesen, ihre Werbung für das neue Blatt umzustellen und in der Werbekampagne die Titelseite einer erschienenen Ausgabe der Zeitung zu verwenden. Der Bundesgerichthof hat den Anspruch des Klägers daher insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt gehalten, als die Beklagte sein Bildnis auch nach dem 1. November 2001 in ihrer Einführungswerbung verwendet hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr über die Höhe der dem Kläger zustehenden fiktiven Lizenzgebühr zu entscheiden haben.</p>
<p>Urteil vom 29. Oktober 2009 – I ZR 65/07</p>
<p>Zur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;pm_nummer=0223/09">Pressemitteilung des BGH</a>.</p>
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		<title>BGH: Veröffentlichung von Kinder-Fotos bis zur Volljährigkeit</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/10/06/bgh-veroffentlichung-von-kinder-fotos-bis-zur-volljahrigkeit/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Oct 2009 15:36:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.</p>
<p><span id="more-65"></span></p>
<p>Das Landgericht Hamburg hat ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot ausgesprochen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Klagen abgewiesen.</p>
<p>Ein umfassender Unterlassungsanspruch, wie er hier geltend gemacht ist, steht einer Person auch dann nicht zu, wenn ihr Recht am eigenen Bild durch Berichterstattung der Presse mehrfach verletzt wurde. Für die Frage der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre. Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.</p>
<p>Urteile vom 6. Oktober 2009 &#8211; VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 </p>
<p>Zur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2009&#038;Sort=3&#038;nr=49447&#038;pos=0&#038;anz=206">Pressemiteilung des BGH</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.02.2009 &#8211; Az. 6 U 58/08</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/05/25/brandenburgisches-olg-urteil-vom-03022009-az-6-u-5808/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 08:10:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[brandenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[oberlandesgericht]]></category>
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		<description><![CDATA[via MIR 2009, Dok. 036 &#8211; Medien Internet und Recht: Wer ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Benennung des Fotografen nur wenige Tage lang verwendet, hat dem Verletzer nur 40 EUR Schadensersatz (20 EUR Lizenzgebühr und 20 EUR Verletzerzuschlag &#8211; 100% &#8211; wegen fehlender Urhebernennung) zu leisten und 100 EUR Anwaltshonorare zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>via <a href='http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1877'>MIR 2009, Dok. 036 &#8211; Medien Internet und Recht</a>:</p>
<p>Wer ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Benennung des Fotografen nur wenige Tage lang verwendet, hat dem Verletzer nur 40 EUR Schadensersatz (20 EUR Lizenzgebühr und 20 EUR Verletzerzuschlag &#8211; 100% &#8211; wegen fehlender Urhebernennung) zu leisten und 100 EUR Anwaltshonorare zu erstatten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotografiere nicht die verborgene Braut</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/03/22/fotografiere-nicht-die-verborgene-braut/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 11:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wenn die Presse von einer Hochzeit (auch der eines bundesweit bekannten Journalisten) ausgesperrt wird, stellt die Aufnahme und Veröffentlichung eines Fotos, das die Braut innerhalb eines Gebäudes im Wartezustand für die anstehende Zeremonie zeigt, eine Verletzung ihrer Privatsphäre dar. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. via Bildjournalisten » Fotorecht News » Fotografiere nicht die verborgene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die Presse von einer Hochzeit (auch der eines bundesweit bekannten Journalisten) ausgesperrt wird, stellt die Aufnahme und Veröffentlichung eines Fotos, das die Braut innerhalb eines Gebäudes im Wartezustand für die anstehende Zeremonie zeigt, eine Verletzung ihrer Privatsphäre dar. <a href="http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=277558">Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden</a>. </p>
<p>via <a href='http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=388'>Bildjournalisten » Fotorecht News » Fotografiere nicht die verborgene Braut</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Darf ich, darf ich nicht?</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2009/02/24/%e2%80%9cdarf-ich-darf-ich-nicht%e2%80%9d-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse-digitale-fotografie-lernen-kwerfeldein-martin-gommel/</link>
		<comments>http://www.photoundrecht.de/2009/02/24/%e2%80%9cdarf-ich-darf-ich-nicht%e2%80%9d-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse-digitale-fotografie-lernen-kwerfeldein-martin-gommel/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Feb 2009 08:37:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[law]]></category>
		<category><![CDATA[persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Martin Gommel, auch bekannt unter seinem Pseudonym &#8220;Kwerfeldein&#8221;, hat zur Veröffentlichung in seinem Weblog mit Schwerpunkt Fotografie den Kollegen Philipp Dorowski interviewt. Thema: Fotografieren auf der Strasse &#8211; Streetfotografie.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Martin Gommel, auch bekannt unter seinem Pseudonym &#8220;Kwerfeldein&#8221;, hat zur Veröffentlichung in seinem Weblog mit Schwerpunkt Fotografie den Kollegen Philipp Dorowski interviewt. Thema: <a href='http://kwerfeldein.de/index.php/2009/02/24/darf-ich-darf-ich-nicht-ein-interview-mit-rechtsanwalt-philipp-dorowski-zum-fotografieren-auf-der-strasse/'>Fotografieren auf der Strasse &#8211; Streetfotografie</a>.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter</title>
		<link>http://www.photoundrecht.de/2007/07/04/bgh-veroeffentlichung-von-bildaufnahmen-prominenter/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jul 2007 07:24:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.photoundrecht.de/2007/07/04/bgh-veroeffentlichung-von-bildaufnahmen-prominenter/</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung des BGH: Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage. Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=18faeefaf2bb518150595a1720470722&#038;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&#038;client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&#038;nr=39089&#038;linked=pm&#038;Blank=1">Pressemitteilung des BGH</a>:</p>
<p>Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage.</p>
<p>Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kläger auf belebter Straße oder in einem Sessellift. Die Kläger begehren Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen.</p>
<p><span id="more-47"></span><br />
Das Landgericht hat den Klagen im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.</p>
<p>Deshalb hatte der u. a. für Ansprüche aus Verletzung des Rechts am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erneut über das Verhältnis von Privatsphäre und Pressefreiheit zu entscheiden. Insoweit besteht auch innerhalb des deutschen Rechts ein permanentes Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten des Einzelnen aus Art. 1 und 2 GG und den Grundrechten des Art. 5 GG. Die Öffentlichkeit hat nämlich einen Anspruch darauf, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden und damit über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Deshalb darf grundsätzlich die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben hierüber berichten, wobei sie keiner Zensur unterliegt und nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden darf, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Dabei muss sie allerdings die geschützte Privatsphäre desjenigen beachten, über den sie berichten will, so dass es stets einer Interessenabwägung bedarf.</p>
<p>Im Rahmen dieser Interessenabwägung kann unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 24. Juni 2004 für den Informationsanspruch der Öffentlichkeit auch bei den so genannten absoluten Personen der Zeitgeschichte der Informationswert der Berichterstattung nicht außer Betracht bleiben. Der erkennende Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, dass der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das muss im Grundsatz auch für Personen mit hohem Bekanntheitsgrad gelten, so dass es auch hier eine Rolle spielt, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es nicht aus, dass im Einzelfall für den Informationswert einer Berichterstattung der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt, ein weites Verständnis sowie die Einbeziehung der zugehörigen Wortberichterstattung geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.</p>
<p>Für die entschiedenen Fälle führt das dazu, dass nur diejenigen Fotos zulässig sind, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten darf. Auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung des Artikels kommt es nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des Presseerzeugnisses abhängig zu machen. Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird.</p>
<p>Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Das gilt für die Berichterstattung über den Urlaub der Kläger in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise. </p>
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		<title>BGH: Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Mar 2007 16:48:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Teilerfolg für Prinz und Prinzessin von Hannover: Bei der Veröffentlichung von Berichten und Bildern ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur diejenigen Fotos sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilerfolg für Prinz und Prinzessin von Hannover: Bei der Veröffentlichung von Berichten und Bildern ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur diejenigen Fotos sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten darf.</p>
<p>Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Das gilt für die Berichterstattung über den Urlaub in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise.</p>
<p>Zur <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2007&#038;Sort=3&#038;nr=39089&#038;pos=0&#038;anz=34">Pressemitteilung des BGH</a>.</p>
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		<title>Veröffentlichung von Nacktfotos</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Feb 2007 10:36:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael H. Heng</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 &#8211; Az. 12 O 194/05: Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich &#8211; wie vorliegend &#8211; um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 &#8211; Az. 12 O 194/05:</p>
<p>Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich &#8211; wie vorliegend &#8211; um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt.</p>
<p>Die rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung der Privatsphäre als Konkretisierung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung.</p>
<p>Zum Volltext über die <a href="http://www.advocatus.de/heng/urteile.php?kn_id=703">Urteilsdatenbank</a>.</p>
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