Archive for category Rechtsprechung

Date: November 4th, 2009
Cate: Recht am eigenen Bild, Rechtsprechung

BGH: Zulässigkeit der Abbildung des Bildnisses von Boris Becker in der Werbekampagne zur Einführung der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über die kommerzielle Verwertung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über die Gestaltung und Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren.
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Date: Oktober 6th, 2009
Cate: Recht am eigenen Bild, Rechtsprechung

BGH: Veröffentlichung von Kinder-Fotos bis zur Volljährigkeit

Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der Beklagten Abbildungen, die die Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil zeigen. Auf Verlangen der Kläger hat die Beklagte bezüglich der Bilder teilweise Unterlassungsverpflichtungser-klärungen abgegeben. Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahin, jegliche Veröffentlichung von Bildern, die die Kläger zeigen, zu unterlassen.

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Date: Mai 25th, 2009
Cate: Rechtsprechung, Urheberrecht

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.02.2009 – Az. 6 U 58/08

via MIR 2009, Dok. 036 – Medien Internet und Recht:

Wer ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Benennung des Fotografen nur wenige Tage lang verwendet, hat dem Verletzer nur 40 EUR Schadensersatz (20 EUR Lizenzgebühr und 20 EUR Verletzerzuschlag – 100% – wegen fehlender Urhebernennung) zu leisten und 100 EUR Anwaltshonorare zu erstatten.

Date: März 22nd, 2009
Cate: Recht am eigenen Bild, Rechtsprechung

Fotografiere nicht die verborgene Braut

Wenn die Presse von einer Hochzeit (auch der eines bundesweit bekannten Journalisten) ausgesperrt wird, stellt die Aufnahme und Veröffentlichung eines Fotos, das die Braut innerhalb eines Gebäudes im Wartezustand für die anstehende Zeremonie zeigt, eine Verletzung ihrer Privatsphäre dar. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

via Bildjournalisten » Fotorecht News » Fotografiere nicht die verborgene Braut.

Date: Juli 4th, 2007
Cate: Recht am eigenen Bild, Rechtsprechung
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BGH: Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter

Pressemitteilung des BGH:

Kläger sind Prinz und Prinzessin von Hannover. Beklagte sind verschiedene Presseverlage.

Die beklagten Verlage haben in mehreren von ihnen verlegten Zeitschriften verschiedene Artikel über die Klägerin und ihren Ehemann veröffentlicht, die u. a. mit Aufnahmen dieser beiden Personen bebildert waren. Die Fotografien sind sämtlich während verschiedener Urlaubsaufenthalte der Abgebildeten aufgenommen worden und zeigen die Kläger auf belebter Straße oder in einem Sessellift. Die Kläger begehren Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen.

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Date: März 6th, 2007
Cate: Recht am eigenen Bild, Rechtsprechung

BGH: Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

Teilerfolg für Prinz und Prinzessin von Hannover: Bei der Veröffentlichung von Berichten und Bildern ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur diejenigen Fotos sind zulässig, die im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung über die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco veröffentlicht worden sind. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Presse berichten darf.

Den anderen Texten war keinerlei Beitrag zu einem Thema von allgemeinem Interesse zu entnehmen, so dass die zugehörigen Abbildungen in Ermangelung eines objektiven Informationswerts ohne Einwilligung der Abgebildeten unzulässig sind. Das gilt für die Berichterstattung über den Urlaub in St. Moritz sowie über eine Geburtstagsfeier und schließlich auch für Abbildungen im Zusammenhang mit einem Bericht über die Vermietung einer Villa der klagenden Eheleute in gleicher Weise.

Zur Pressemitteilung des BGH.

Date: Februar 5th, 2007
Cate: Rechtsprechung, Urheberrecht

Veröffentlichung von Nacktfotos

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2006 – Az. 12 O 194/05:

Jeder, der das Personenbild eines anderen verbreiten will, ist von sich aus zur Prüfung gehalten, wie weit seine Veröffentlichungsbefugnis reicht. Dies gilt erst recht dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein in besonders starkem Maße die Intimssphäre des Abgebildeten berührendes Nacktfoto handelt.

Die rechtswidrige und auch schuldhafte Verletzung der Privatsphäre als Konkretisierung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt die Zubilligung einer billigen Geldentschädigung.

Zum Volltext über die Urteilsdatenbank.

Date: Januar 25th, 2007
Cate: Rechtsprechung, Urheberrecht

Framing eines Fotos verletzt Urheberrechte

heise online – Framing eines Fotos verletzt Urheberrechte:

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 10. Januar 07 (AZ: 21 O 20028/05) entschieden, dass das Setzen von Frames mit fremden Inhalten auf der eigenen Website das exklusive Recht des Urhebers verletzt, sein Werk öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagten hatten ein Foto einer Rußnase, ein Fisch mit dem geläufigeren Namen “Zährte”, von einer anderen Webseite per Frame auf ihrer eigenen Webssite eingebunden.

Date: Dezember 7th, 2006
Cate: Recht, Rechtsprechung
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Kammergericht: Schutz der Privatsphäre nicht nur an Orten der Abgeschiedenheit

Bei der Frage der Rechtmäßigkeit von Bildnis-Veröffentlichungen stellt die “berechtigte Privatheitserwartung” ein maßgebliches Kriterium dar, die nicht nur bei einem Aufenthalt an abgeschiedenen Orten anzunehmen ist. Dies entschied der 10. Zivilsenat des Kammergerichts am 6.11.2006 durch Urteil (Az. 10 U 282/05 – Veröffentlichung in der ZUM folgt).

[via: Institut für Urheber- und Medienrecht]

Date: August 1st, 2006
Cate: Rechtsprechung

Kammergericht: Verbreitung von Promi-Bildern

Der 9. Zivilsenat des Berliner Kammergerichts wies heute in zwei Fällen Ansprüche von Prominenten zurück, mit denen sich diese generell gegen Veröffentlichungen von Fotos aus ihrem Privatleben gewendet hatten.

Die Richter begründeten dies damit, dass eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person zwar die Veröffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben verhindern kann, wenn sie durch diese in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt wird. Nach Auffassung des Senats besteht jedoch kein Anspruch darauf, generell eine Verbreitung von Bildern aus dem privaten Alltag zu untersagen. Denn die Frage, ob und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Diese Abwägung kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts vorgenommen werden.

So war in einem der vom 9. Zivilsenat entschiedenen Fälle eine Fernsehmoderatorin beim Einkaufen auf einer Ferieninsel fotografiert worden. Das Foto war in einer Zeitschrift unter der Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“ abgedruckt. Die Betroffene verlangte allerdings zu Recht, dieses sowie gleichartige Fotos zukünftig nicht zu veröffentlichen. Nach Auffassung des Gerichts war das Berichterstattungsinteresse denkbar gering, da jeglicher Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu öffentlichen Auftritten der Moderatorin fehlte. Ihr Interesse an Anonymität gehe vor, da sie selbst nur mit wenigen, allgemein gehaltenen Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten sei. Soweit die Moderatorin darüber hinaus beantragt hatte, die Veröffentlichung von „Bildnissen aus ihrem privaten Alltag“, zum Beispiel beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc. zu unterlassen, blieb die Klage ohne Erfolg.

Zur Pressemitteilung des Kammergerichts.